Satzung der Hausarztakademie


Satzung der Hausarztakademie – Berlin WEDDING e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “Hausarztakademie- Berlin WEDDING“ (HAA-WED).

(2) Nach der zu erfolgenden Eintragung in das Vereinregister führt er den Namenszusatz “eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form“e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der medizinischen Wissenschaft und Forschung, vor allem durch Aneignung und kritische Auseinandersetzung mit dieser im kollegialen Kreis und tägliche Praxisanwendung mit Qualitätssichernder Selbstkontrolle zur Qualifizierung der hausärztlichen Tätigkeit.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch die ärztliche Qualitätszirkelarbeit in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Ärztekammer Berlin und der Bundesärztekammer.

(3) Oberster Grundsatz der Zirkelarbeit ist die medizinische Qualitätssicherung. Medizinischer Standard, wirtschaftliche Verordnungsweise, individuelle Besonderheiten und kollegiale Zusammenarbeit sind die Eckpunkte der Zirkelarbeit. In diesem Kontext soll sie bisherige Arbeitsweise analysiert, überdacht, diskutiert und nötigenfalls angepasst werden. Unabdingbarer Bestandteil soll neben der offenen Diskussion die ständige Selbstkontrolle sein. In diesem Zusammenhang erfolgt ein permanenter Austausch über Erfolge und Misserfolge der eigenen Arbeit und die kollegiale Suche nach Lösungsmöglichkeiten, wozu verstärkt auch zweite Meinungen im konkreten Fall eingeholt werden sowie kollegiale Absprachen, gemeinsame Betreuungen, Konferenzen über schwierige Fälle usw. erfolgen sollen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, über deren Antrag der Vorstand nach Meinungsbildung in der Mitgliederversammlung endgültig entscheidend.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Wegfall der Rechtsfähigkeit.

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. (4) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen diesen kann binnen Monatsfrist nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(6) Neben den ordentlichen Mitgliedern können auch fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder mit dem Verein verbunden sein, wobei korrespondierende Mitglieder die Vereinszwecke insbesondere durch ihre auswärtige intellektuelle, wissenschaftliche Tätigkeit unterstützen, Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise im Sinne der Vereinszwecke verdient gemacht und sind von der Beitragspflicht befreit. Fördernde Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv und direkt am Vereinsleben beteiligen können, jedoch in anderer Weise zur Realisierung der Vereinszwecke beitragen.

(7) Zur Unterstützung des Vereins in wissenschaftlichen und praxisorientierten Fragen können wissenschaftliche Räte geschaffen werden.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binne 3 Monaten, als Minderheitsvotum auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe, wenigstens jedoch einmal jährlich ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung zu berufen.

(2) Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der persönlichen Übergabe bzw. der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift unter Bezeichnung der Tagesordnung. Anträge sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Schriftführer einzureichen. Verspätete Anträge könne in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist verkürzt werden, wenn es gelingt, sämtliche Mitglieder durch Übergabe bzw. Zugang vorgenannter Einladung bis spätestens eine Woche vor dem Termin zu laden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimme gefasst, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, sich durch ein anderes Mitglied durch Vollmacht vertreten lassen kann und Stimmenthaltungen wie ungültige Stimmen zählen. Änderungen der Satzung, des Zwecks des Vereins sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins benötigen drei Viertel der Stimmen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstands oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung, über deren Beschlüsse eine vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende und für jedes Mitglied einsehbare Niederschrift aufzunehmen ist.

§ 5 Vorstand

(1) Dem von der Mitgliederversammlung für drei Jahre zu wählenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(2) Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus drei Personen. Er fällt Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Darüber hinaus kann für die Führung der Geschäfte Handlungsvollmacht erteilt oder ein besonderer Vertreter gemäß §30 BGB bestellt werden.

(4) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Mitglieder es begehren unter seinem Vorsitz die Sitzung des Vorstands ein, über die ein Beschluss- Protokoll anzufertigen ist.

(5) Die Vorstandsmitglieder können für Reisekosten und die Aufwendungen, die sich als notwendige Folge der Geschäftsbesorgung ergeben, Aufwendungsersatz vom Verein erhalten, arbeiten jedoch im Übrigen ehrenamtlich.

(6) Die Haftung des Vorstands un ggf. der weiteren Vertreter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.



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